Bisher hatten nur Urkundspersonen wie Notare Einsichtmöglichkeiten in sensible Grundbuchdaten, welche über das öffentliche Grundbuch, den einfachen elektronischen Grundbuchauszug, hinausgehen.
Ab 1. Juli 2020 ändert sich dies.
Ab dann gelten für den elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten neue Bestimmungen.
Der Bundesrat hat die geänderte Grundbuchverordnung an seiner Sitzung vom 20. September 2019 auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Demnach können die Kantone künftig berechtigten Behörden und Eigentümern beispielsweise einen elektronischen Zugang zu Belegen ermöglichen.
Im Zusammenhang mit der Vorlage 14.034 „ZGB. Beurkundung des Personenstands und Grundbuch“, die das Parlament in der Wintersession 2017 verabschiedet hat, hat sich gezeigt, dass im Bereich des elektronischen Zugangs zu den Grundbuchdaten Anpassungen nötig sind.
Der Bundesrat hat deshalb im letzten Sommer eine Revision der Grundbuchverordnung in die Vernehmlassung geschickt.
An seiner Sitzung vom 20. September 2019 hat er deren Ergebnisse zur Kenntnis genommen und die geänderte Grundbuchverordnung auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
In die öffentlich zugänglichen Daten des Grundbuches hat jedermann auch ohne Interessennachweis Zugriff.
Daneben enthält das Grundbuch Daten, die nur gestützt auf ein berechtigtes Interesse zugänglich sind.
Zugriff neu auch „für gewisse Personen- respektive Berufsgruppen und Behörden“
Die Kantone können für gewisse Personen- respektive Berufsgruppen und Behörden ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme generell vermuten und diesen Kreisen die Einsichtnahme mittels eines elektronischen Zugangs gewähren.
