Was viele nicht wissen:
Das Schweizer Recht und Gesetz kennt den Begriff Hypothek gar nicht.
Eine Hypothek besteht rechtlich gesehen nach CH-Recht aus zwei Dingen:
– einmal einer Forderung (idR aufgrund eines Darlehens / Kredits bzw. genauer eines Immobilienkredits)
– zum anderen aus einem Pfandrecht an einem Grundstück (Liegenschaft)
Beides zusammen nennt man im Volksmund aber auch in der Bankensprache „Hypothek“.
Das Pfandrecht am Grundstück / der Liegenschaft kennt hierbei verschiedene Arten von Grundpfand.
Man unterscheide zwischen den beiden Grundpfändern „Grundpfandverschreibung“ und „Grundschuld“ (Grundschuldbrief).
In der Praxis wird ein Schuldbrief errichtet nach Art. 842 Abs. 1 ZGB.
Die Schuldbriefforderung ist eine persönliche Forderung so dass der Schuldner nicht nur mit dem Grundstück, sondern mit seinem ganzen Vermögen haftet.
Gemäss Art. 847 Abs. 2 ZBG ist wenn keine Kündigungsfristen vereinbart sind die Kündigung des Darlehens bzw. die Rückforderung des Betrages des Schuldbriefs wiefolgt geregelt:
„Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit halbjährlicher Kündigungsfrist auf Ende jeden Monats gekündigt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.“
Es gibt den Papier-Schuldbrief welcher ein Wertpapier darstellt und nicht verloren-gehen darf und seit 2012 auch den Register-Schuldbrief.
